Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss soll Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit einen leichteren Start in die Selbständigkeit ermöglichen. Die Beantragung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzungen für die Beantragung des Gründungszuschusses ist die Arbeitslosigkeit des Gründers und ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von aktuell 90 Tagen (künftig) von 150 Tagen). Weiterhin muss der Antragsteller die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Tragfähigkeitsbescheinigung) einholen. Hierzu muss i. d. R. ein Businessplan vorgelegt werden. Zusätzlich muss der Gründer gegenüber der Arbeitsagentur die persönliche und fachliche Eignung für eine selbständige Tätigkeit glaubhaft machen. Zur Vorbereitung empfehlen wir Ihnen den Besuch unser Existenzgründer-Seminare und Businessplan-Workshops. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen gerne eine fachkundige Stelle für die Tragfähigkeitsbescheinigung.

Neuregelung des Gründungszuschuss

Das Bundeskabinett hat am 25. Mai 2011 gravierende Änderungen zum Gründungszuschuss ab 1. November 2011 beschlossen. Dies betrifft Voraussetzungen, Anspruchsdauer und Höhe des Gründungszuschuss. Da der Gründungszuschuss künftig nur noch als Ermessensleistung gewährt wird, ist eine besonders sorgfältige Vorbereitung und Antragstellung unumgänglich. Nexus II berät Sie in einer kostenlosen Erstinformation, was dies für Sie im Einzelfall bedeutet. Wir bitten um telefonische Voranmeldung unter 0911 / 214 89 60.

Aktuelle Informationen zur Neuregelung:

 

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